Prämiensparverträge: Zinsberechnung nach BGH-Urteil immer noch nicht endgültig geklärt

06.10.2021 - Pressemitteilung Nr. 41

Der BGH hat heute in einer Musterfeststellungsklage zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen entschieden. Solche wurden von vielen Banken und Sparkassen angeboten.

Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um Sparverträge, die wegen einer vergleichsweise hohen Prämie für die Kunden in allen Jahren der Laufzeit außerordentlich attraktiv waren und die Rendite der meisten anderen Anlageformen deutlich übertroffen haben. Bei dem aktuellen Verfahren ging es im Kern ausschließlich um die Frage, wie der sich während längerer Laufzeiten veränderliche Zinssatz zu berechnen ist.

Der BGH hat das Verfahren hinsichtlich der Bestimmung eines angemessenen Referenzzinssatzes an das OLG Dresden zurückverwiesen. Er hat aber klargestellt, dass der Abstand von einem solchen Referenzzinssatz relativ und nicht absolut berechnet werden muss. Das weicht von der bisher allseits verwendeten Zinsberechnung ab. In anderen EU-Ländern wird eine solche Berechnungsmethode als nicht ausreichend verbraucherfreundlich ausdrücklich abgelehnt. Der jetzt vorgegebene relative Abstand zu einem Referenzzins ist – je nach Zinssituation – für Verbraucher vorteilhaft oder auch nachteilig gegenüber dem heute verwendeten absoluten Abstand. Wir sehen in dem Urteil deshalb nicht unbedingt eine Entscheidung im Interesse der Verbraucher.

Wir warten auf die Urteilsbegründung und die Klärung der verbliebenen rechtlichen Frage durch das OLG Dresden.

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