Ablauf des Entschädigungsverfahrens
Anspruch bei Feststellung des Entschädigungsfalles
Wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für ein Kreditinstitut den Entschädigungsfall festgestellt, haben die Einleger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe ihrer gedeckten Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro.
Anspruchsgegner
Dieser Anspruch richtet sich gegen den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V., Charlottenstraße 47, 10117 Berlin, als Träger des Sicherungssystems der Sparkassen-Finanzgruppe.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Entschädigung haben alle Kunden, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von der Entschädigung ausgeschlossen sind. Damit sind in der Regel alle Privatkunden sowie die meisten Firmenkunden anspruchsberechtigt. Nicht entschädigt werden jedoch insbesondere Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und staatliche Stellen.
Gesicherte Einlagen - maximal 100.000 Euro je Kunde
Entschädigungsfähig sind alle Einlagen, die nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) als „gedeckte Einlagen“ definiert sind. Diese umfassen die meisten Einlagen von Privatkunden, beispielsweise Girokonten, Festgeld, Sparbücher und Sparkonten. Der Entschädigungsanspruch ist pro Kunde auf 100.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung wird pro Kunde berechnet und ausbezahlt – nicht pro Konto.
Entschädigung erfolgt im Regelfall automatisch
Erhöhter Entschädigungsanspruch bis 500.000 Euro
In Sonderfällen kann sich der Entschädigungsanspruch auf bis zu 500.000 Euro erhöhen. Einzelheiten sind im Folgenden beschrieben. Das ist beispielsweise der Fall bei einmaligen Zahlungen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Immobilien. Ferner bei Beträgen, die soziale oder gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers geknüpft sind (z. B. Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod), sowie bei Beträgen für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen.Voraussetzung ist, dass diese Gelder im Entschädigungszeitpunkt nicht länger als sechs Monate auf dem Konto eingegangen sind.
Geltendmachung des erhöhten Entschädigungsanspruchs
Diese Sonderfälle sind in § 8 Abs. 2 und 3 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) definiert und müssen durch den Einleger gesondert schriftlich gegenüber dem Sicherungssystem unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Hierzu wird er vom Sicherungssystem aufgefordert.
Der Antrag ist schriftlich an das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Charlottenstraße 47, 10117 Berlin zu richten. Dabei sind alle erforderlichen Nachweise beizulegen. Nach Prüfung des Antrags durch das Sicherungssystem erhält der Einleger dann bei positivem Prüfungsergebnis den noch nicht ausbezahlten Entschädigungsbetrag per Scheck
Reklamationen
Reklamationen können schriftlich gegenüber dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Charlottenstraße 47, 10117 Berlin geltend gemacht werden. Das Sicherungssystem prüft die Reklamation anschließend. Ergibt die Prüfung einen höheren Entschädigungsanspruch, wird der Differenzbetrag per Scheck an die hinterlegte Postadresse des Einlegers versandt.
Charlottenstrasse 47
10117 Berlin Deutschland